Dringender Handlungsbedarf für die Umsetzung der Barrierefreiheitsvorschriften für Websites und Mobile Anwendungen.

Handlungsbedarf

Am 1. April 2024 führen die Anpassungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGlG) in Liechtenstein entscheidende Neuerungen für den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen ein. Die Anpassungen sind eine direkte Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 und zielen darauf ab, digitale Dienste für alle Nutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zugänglich zu machen. Entsprechende Massnahmen sind darum zeitnah zu ergreifen.

Wer ist betroffen?

Jede Einrichtung, die dem öffentlichen Gemeinwesen dient (Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Stiftungen) steht in der Pflicht, ihre digitalen Angebote entsprechend anzupassen. Das Nichtbeachten dieser Verpflichtungen kann nicht nur rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern erhöht auch das Risiko von Zugangsbarrieren für Menschen mit Behinderungen.

Was ist zu tun?

Die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen muss durch wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung gewährleistet sein. Die harmonisierte Norm EN 301 349 v3.2.1 dient als Massstab für die Umsetzung. Das betreffende Kapitel 9 stützt sich auf die Erfolgskriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätslevel AA.Die Anforderungen sind nicht optional, sondern ein kritischer Standard für die Zugänglichkeit digitaler Dienste.

Welche Fristen gelten?

Die Übergangsfristen sind strikt und verlangen schnelles Handeln:

  • Für Websites, die ab dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden beträgt die Übergangsfrist ein Jahr.
  • Für Websites, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht wurden beträgt die Übergangsfrist zwei Jahre.

Somit müssen Websites, die ab dem 1. April 2024 veröffentlicht werden, die Vorgaben ab dem 1. April 2025 erfüllen. Websites, die vor dem 1. April 2024 veröffentlicht wurden, haben die Vorgaben bis zum 1. April 2026 zu erfüllen.

Für mobile Anwendungen gilt unabhängig von der Veröffentlichung eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2026.

Überwachung und Rechenschaftspflicht

Das Amt für Soziale Dienste übernimmt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften. Jede Nichteinhaltung zieht nicht nur Überprüfungen nach sich, sondern auch die Möglichkeit von Beschwerden durch Betroffene, die innerhalb von zwei Monaten behandelt werden müssen. Das kann zu Rechtstreitigkeiten und Reputationsverlust führen.

Die Zeit drängt

Die Zeit für die öffentlichen Stellen drängt. Sie müssen umgehend handeln, um ihre digitalen Dienste gemäss den neuen Vorgaben zu gestalten. Diese Anpassungen sind nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein zentraler Schritt hin zu einer inklusiven Gesellschaft, in welcher digitale Dienste für jeden zugänglich sind. Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist ein direkter Verstoss gegen die Grundrechte von Menschen mit Behinderungen und wird in Zukunft von Amts wegen geahndet werden.

Wie gehe ich das Thema an?

Die Umsetzung dieser Vorschriften sollte hohe Priorität bekommen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und einen gleichberechtigten Zugang für alle Bürger sicherzustellen. Wir bei iresults sind sehr erfahren im Umgang mit den Vorschriften und der Umsetzung der Vorgaben. Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Website oder mobilen Anwendung und setzen die Vorgaben auch gleich für sie um.

placeholder